Bürgschaften
Bürgschaften sind rechtsgeschäftliche und finanztechnische Sicherheiten, bei denen sich ein Dritter (der Bürge) gegenüber einem Gläubiger vertraglich dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners (z.B. eines Kreditnehmers) einzustehen, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, wodurch sie dem Gläubiger eine zusätzliche Haftungsbasis verschaffen.
Technische und Rechtliche Aspekte der Bürgschaft
Die technische und juristische Ausgestaltung der Bürgschaft ist in den jeweiligen nationalen Zivilgesetzen (z.B. §§ 765 ff. BGB in Deutschland) geregelt und definiert die Art und den Umfang der Haftung, was entscheidend für die Kreditbesicherung ist.
- Akzessorietät (Abhängigkeit): Die Bürgschaft ist technisch akzessorisch zur Hauptschuld. Das bedeutet, dass die Bürgschaft nur so lange besteht und in dem Umfang haftet, wie auch die Hauptschuld existiert. Wenn die Hauptschuld erlischt (z.B. durch vollständige Tilgung oder **Amortisation**), erlischt auch die Bürgschaft.
- Formvorschrift: Die Gültigkeit einer Bürgschaftserklärung erfordert aus juristisch-technischen Gründen in der Regel die Schriftform (§ 766 BGB), um den Bürgen vor übereilten Entscheidungen zu schützen.
- Ausfallbürgschaft (einfache Bürgschaft): Bei dieser Grundform muss der Gläubiger organisatorisch und rechtlich zunächst alle zumutbaren Maßnahmen gegen den Hauptschuldner ergreifen (z.B. Zwangsvollstreckung), bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann (Einrede der Vorausklage).
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Dies ist die technisch vorteilhafteste Form für den Gläubiger (z.B. Banken). Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners sofort und ohne vorherige Klage gegen diesen den Bürgen in Anspruch nehmen.
- Höchstbetragsbürgschaft: Technisch wird die Haftung des Bürgen auf eine vertraglich festgelegte Höchstsumme begrenzt, auch wenn die Hauptschuld diesen Betrag übersteigen sollte.
Die juristisch-technische Definition der Bürgschaft ist entscheidend für deren Wirksamkeit und Risiko.
Organisatorische und Wirtschaftliche Aspekte
Organisatorisch dient die Bürgschaft als zentrales Instrument der Kreditsicherung, insbesondere bei jungen oder kapitalarmen Unternehmen (z.B. Jungunternehmern), die selbst keine ausreichenden **Anlagen** oder Sicherheiten stellen können.
- Erschließung von Fremdkapital: Die Bürgschaft ermöglicht es dem Hauptschuldner, überhaupt erst Zugang zu Fremdkapital zu erhalten. Ohne die Bürgschaft wäre das Risiko für den Gläubiger oft zu hoch, um den Kredit zu gewähren. Dies ist eine wichtige organisatorische Funktion zur Förderung von Unternehmensgründungen.
- Bürgen als Sicherheitsträger: Als Bürgen kommen neben natürlichen Personen (Privatpersonen) auch juristische Personen wie Banken, Versicherungen oder **Bürgschaftsgenossenschaften** in Frage. Letztere sind organisatorische Einrichtungen, die durch öffentliche Mittel und Mitgliedsbeiträge gestützt werden, um kleinen und mittleren Unternehmen Bürgschaften zu gewähren, wenn Banken dies ablehnen.
- Risikoprämie: Die Bereitstellung einer Bürgschaft, insbesondere durch Bürgschaftsgenossenschaften, ist organisatorisch mit einer Gebühr (Bürgschaftsprämie) verbunden, die das vom Bürgen übernommene Ausfallrisiko kompensiert.
- Interne Kreditprüfung: Die Banken führen organisatorisch eine detaillierte Prüfung der Bonität sowohl des Hauptschuldners als auch des Bürgen durch, da die Bürgschaft nur dann ihren Zweck erfüllt, wenn der Bürge im Bedarfsfall tatsächlich zahlungsfähig ist.
Bürgschaften sind somit ein fundamentales organisatorisches Werkzeug im Finanzwesen, das das Kreditrisiko verlagert und die Kreditvergabe ermöglicht.
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